MARKENRECHTSMODERNISIERUNGSGESETZ (MaMoG)

Am 14.01.2019 ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten, mit dem eine EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt wurde. Damit findet eine Angleichung an die Bestimmungen statt, die für Unionsmarken in den Jahren 2016 und 2017 geändert wurden (siehe Artikel “Feb. 2016; Aus HABM wird EUIPO”).

Die in der Praxis wichtigsten Änderungen lauten unserer Analyse nach wie folgt:

VERFALLSVERFAHREN & NICHTIGKEITSVERFAHREN
Löschungsverfahren gegen eine deutsche Marke wegen Verfalls oder älterer Rechte können ab dem 01.05.2020 auch beim DPMA geführt werden.

WIDERSPRUCHSVERFAHREN
In einem einzigen Widerspruch können nun mehrere Widerspruchskennzeichen geltend gemacht werden. Dabei fällt für das erste Widerspruchskennzeichen die erhöhte Wider­spruchs­gebühr und für jedes weiteres Widerspruchskennzeichen eine geringfügige Zusatz­gebühr an.

Des Weiteren wird ein Verfahren eingeführt, das eine einvernehmliche Einigung am Anfang des Widerspruchsverfahrens erleichtern soll ("Cooling-off-Phase").

Bei der Nichtbenutzungseinrede entfällt der wandernde zweite Benutzungszeitraum. Anstelle der Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung ist ein Nachweis der Benutzung erforderlich. Es wird sich zeigen müssen, ob dies zu einer praktischen Erhöhung der Anforderungen führt. Eidesstattliche Versicherungen werden jedenfalls ausdrücklich weiter zugelassen. Der Benutzungszeitraum beginnt nun fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder Prioritätstag der angegriffenen Marke.

SCHUTZDAUER & VERLÄNGERUNG
Zukünftig muss bei der Bestimmung des Endes der Schutzdauer und der Frist zur Beantragung der Verlängerung der Schutzdauer einer deutschen Marke der Eintragungstag berücksichtigt werden. Für alle vor dem 14.01.2019 eingetragenen Marken bleibt es diesbezüglich bei der Regelung im Sinne der Erstreckung bis zum Monatsende ("Ultimo­regelung"). Für alle ab dem 14.01.2019 eingetragenen Marken gilt die neue taggenaue Regelung ("Anmeldetagsregelung"). Die Möglichkeit zur Einzahlung der Gebühr zwei Monate nach Fristablauf ohne Zuschlag entfällt. Damit unterscheidet sich eine neue deutsche Marke von allen anderen nationalen deutschen Schutzrechten, die vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) verwaltet werden.

NEUE ABSOLUTE SCHUTZHINDERNISSE
Im Rahmen der Prüfung einer Markenanmeldung durch das DPMA werden als neue Schutzhindernisse u. a. Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, traditionelle Bezeichnungen für Weine und Bezeichnungen traditioneller Spezialitäten geprüft.

GEWÄHRLEISTUNGSMARKE
Es existiert nun die Möglichkeit der Anmeldung einer nationalen deutschen Gewähr­leistungs­marke. Diese richtet sich an Einrichtungen oder Organisationen, die ihren Teilnehmern des Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren/Dienstleistungen ermöglichen möchten, welche die Gewähr­leistungs­an­for­derungen erfüllen.

GRAFISCHE DARSTELLBARKEIT
Das bisherige Anmeldeerfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke entfällt. Damit sollen neue Markenformen und insbesondere Klangmarken, Multimediamarken oder Hologramme ermöglicht werden.

 

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