REDUZIERTE ÜBERSETZUNGSKOSTEN

Bislang muss für die Validierung eines europäischen Patents in jedem interessierenden EPÜ-Vertragsstaat eine vollständige Übersetzung der Unterlagen des Druckexemplars in eine Amtssprache des Vertragsstaats eingereicht werden.

Um dieses vielfach kritisierte Übersetzungserfordernis zu beseitigen (und die mit der Übersetzung verbundenen Kosten für die Anmelder abzusenken), wurde das Londoner Übereinkommen geschlossen. Hiernach reicht es für die Länder, die diesem Übereinkommen beitreten, im Regelfall aus, eine Übersetzung der Patentansprüche, nicht aber der vollständigen Beschreibung, in eine Amtssprache des Vertragsstaats anzufertigen. Einige Länder verlangen darüber hinaus die Vorlage einer Übersetzung der vollständigen Beschreibung in eine bestimmte der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts (in der Regel Englisch). Jedes europäische Patent wird aber weiterhin mit Patentansprüchen in allen drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts veröffentlicht. Erst im Falle von Patentstreitigkeiten werden auch in den Ländern des Londoner Übereinkommens Volltextübersetzungen in eine jeweilige Amtssprache des Landes erforderlich sein.

Das Londoner Übereinkommen gilt für alle europäischen Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung ab dem 01.05.2008 im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.

Weitere Informationen auf Nachfrage bei RHP oder unter:
www.epo.org/patents/law/legal-texts/london-agreement/key-points_de.html

 

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