MODERNISIERUNG DES PATENTRECHTS

Das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts tritt am 01.10.2009 in Deutschland in Kraft.

Neben Änderungen im deutschen Patentgesetz werden auch Änderungen im Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Patentkostengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Geschmacksmustergesetz und Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vorgenommen. Ob das Gesetz seine bereits im Titel angegebene angestrebte positive Wirkung einer Modernisierung erreichen wird, wird sich in der Praxis noch erweisen müssen.

Die wichtigsten durch das Gesetz hervorgerufenen Änderungen sind:

GEÄNDERTES PATENTNICHTIGKEITSVERFAHREN
Kernpunkt des Gesetzes ist die Reformierung des Patentnichtigkeitsverfahrens. Die Hauptlast der Sachaufklärung wird dabei in die erste Instanz beim Bundespatentgericht (BPatG) gelegt, während der Bundesgerichtshof (BGH) in der zweiten Instanz entlastet wird. U. a. wird das neue Instrument des so genannten qualifizierten Hinweises des BPatG an die Parteien in § 83 PatG normiert.

WIDERSPRUCH AUFGRUND GESCHÄFTLICHER BEZEICHNUNG
Ein Widerspruch gegen die Eintragung einer deutschen Marke kann nun nicht mehr nur auf eine ältere Marke, sondern auch auf eine ältere geschäftliche Bezeichnung gestützt werden.

BESCHWERDE STATT ERINNERUNG
Anstelle einer Erinnerung gemäß § 64 MarkenG kann gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Markenanmeldeverfahren und Markenwiderspruchsverfahren auch unmittelbar Beschwerde gemäß § 66 MarkenG eingelegt werden.

TEXTFORM ERSETZT SCHRIFTFORM
Gemäß den geänderten Regelungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen müssen Erfindungsmeldungen durch den Arbeitnehmer nicht mehr schriftlich, sondern lediglich in Textform abgegeben werden. Gleiches gilt für Freigabeerklärungen durch den Arbeitgeber.

INANSPRUCHNAHMEFIKTION
Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur fristgerechten Erklärung der Inanspruchnahme der gemeldeten Diensterfindung entfällt. An deren Stelle tritt die Inanspruchnahmefiktion gemäß § 6 Abs. 2 ArbnErfG. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt. Dementsprechend entfällt auch die Regelung betreffend die unbeschränkte und beschränkte Inanspruchnahme. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 ArbnErfG ist die Vergütung immer bis spätestens zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.

ANMELDEGEBÜHR INKLUSIVE ANSPRUCHSGEBÜHR
Die amtliche Anmeldegebühr bei einer elektronischen Patentanmeldung wird auf € 40 gesenkt. Diese "Grund-Anmeldegebühr" erhöht sich um € 20 für jeden Patentanspruch ab dem 11. Anspruch. Die Anmeldegebühr bei einer Patentanmeldung in Papierform erhöht sich um das 1,5-Fache der Gebühr bei elektronischer Anmeldung.

KEIN ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTER IM INLAND
Die Notwendigkeit der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland (u. a. § 25 Abs. 2 Satz 2 PatG) entfällt.

Weitere Informationen unter:
www.bmj.de/Patentrechtsmodernisierung

 

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