Am 01.01.2014 ist das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG) in Deutschland in Kraft getreten.
Zunächst wurde durch dieses Gesetz der antiquierte und für einige Mandanten unverständliche Begriff "Geschmacksmuster" bzw. "Muster" durch den geläufigeren Begriff "Design" ersetzt. Dementsprechend wurde auch aus der Geschmacksmusterverordnung die Designverordnung (DesignV).
AMTLICHES NICHTIGKEITSVERFAHREN
Die materiellrechtlich wichtigste Änderung dürfte die Neueinführung eines Nichtigkeitsverfahrens beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) gemäß § 34a DesignG darstellen. Über Beschlüsse der beim DPMA gebildeten Nichtigkeitsabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts (BPatG). Im Nichtigkeitsverfahren ergeht eine Kostenentscheidung.
Als Folge entfällt das landgerichtliche Nichtigkeitsverfahren und auch der Einwand der fehlenden Rechtsbeständigkeit des im Verletzungsverfahren geltend gemachten Designs. Die Designgerichte müssen vielmehr die Rechtsbeständigkeit des geltend gemachten Designs unterstellen. Die fehlende Rechtsbeständigkeit kann der Verletzungsbeklagte nur durch Erhebung einer Widerklage bei dem Designgericht oder durch Stellung eines Nichtigkeitsantrags beim DPMA geltend machen.
KLASSENÜBERGREIFENDE SAMMELANMELDUNGEN
Bisher mussten die in einer Sammelanmeldung zusammengefassten Muster derselben Warenklasse angehören. Dieses Erfordernis ist nun entfallen, so dass die gemeinsame Anmeldung von unterschiedlichen Klassen angehörenden Designs in einer Sammelanmeldung möglich ist.
KEINE EINREICHUNG PER TELEFAX
Eine Einreichung einer Designanmeldung per Telefax ist gemäß § 4 Abs. 2 DesignV nicht mehr zulässig.
ERZEUGNISANGABE
In § 9 Abs. 2 DesignV wurde eine neue Vorschrift aufgenommen, gemäß welcher die Erzeugnisangabe nicht mehr als 5 Warenbegriffe umfassen soll.