NOVELLIERUNG DES PATENTRECHTS

Das deutsche Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes wurde am 24.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die folgenden Änderungen sind bereits am 25.10.2013 in Kraft getreten:

ELEKTRONISCHE AKTENEINSICHT
Durch das Gesetz wurde die Grundlage für die lang erwartete elektronische Akteneinsicht geschaffen. Zur Akteneinsicht - soweit verfügbar - gelangt man durch Anzeigen der Details zum jeweiligen Schutzrecht in DPMAregister und anschließendes Auswählen der Verknüpfung "Akteneinsicht" in der Fußzeile der Trefferdetailansicht.

VEREINFACHTE ELEKTRONISCHE EINREICHUNG
Weiterhin wurde die Grundlage für die elektronische Einreichung von Markenanmeldungen und anderen Unterlagen in markenrechtlichen Verfahren ohne Verwendung einer elektronischen Signatur gelegt.

Die folgende bedeutende Änderung ist seit dem 01.01.2014 wirksam:

VERLÄNGERTE EINSPRUCHSFRIST
Die in § 59 Abs. 1 PatG geregelte Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen ein deutsches Patent wird von 3 auf 9 Monate nach der Veröffentlichung der Erteilung verlängert. Sie wurde somit an die entsprechende Regelung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) angepasst. Sie gilt für alle deutschen Patente, deren Erteilung ab dem 01.01.2014 veröffentlicht wurde.

Die folgenden Änderungen werden am 01.04.2014 in Kraft treten:

ERWEITERTE RECHERCHE
Der auf Antrag vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in Sachen einer deutschen Patentanmeldung auf Antrag erstellte Recherchenbericht enthält nun zusätzlich eine vorläufige Einschätzung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung.

Diesbezüglich erfolgt somit eine Übernahme des aus dem europäischen Verfahren bekannten erweiterten Recherchenberichts. Die amtliche Gebühr wird um € 50 erhöht. Die in § 43 Abs. 2 PatG bisher geregelte Berechtigung jedes Dritten zur Stellung des Antrags entfällt. Der Recherchenantrag kann also nur noch durch den Patentanmelder gestellt werden.

VERLÄNGERTE ÜBERSETZUNGSFRIST FÜR ENGLISCHE UND FRANZÖSISCHE ANMELDUNGEN
Die Frist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung wird für in englischer oder französischer Sprache eingereichte Anmeldungsunterlagen von 3 auf 12 Monate nach dem Anmeldetag verlängert. Bei der Beanspruchung eines Prioritätsrechts endet sie aber spätestens 15 Monate nach dem Prioritätstag. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Ein etwaig begründetes Prioritätsrecht bleibt also auch nach dem Eintreten der Rücknahmefiktion erhalten.

ANHÖRUNGEN IM PRÜFUNGSVERFAHREN
Im Prüfungsverfahren findet eine Anhörung nun immer auf Antrag des Anmelders statt. Das bisher in § 46 Abs. 1 PatG vorhandene Tatbestandsmerkmal der durch die Prüfungsstelle zu prüfenden Sachdienlichkeit entfällt.

ÖFFENTLICHE ANHÖRUNGEN IM EINSPRUCHSVERFAHREN
Anhörungen in Einspruchsverfahren sind nun grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur auf einen begründeten Antrag eines der Beteiligten bei einer Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers ausgeschlossen werden.

 

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