Am 01.06.2004 tritt das neue deutsche Geschmacksmustergesetz in Kraft, welches die EU-Richtlinie 98/71/EG verspätet in nationales Recht umsetzt.
Damit werden die bisher bestehenden Unterschiede zwischen nationalem deutschem und EU-weitem Geschmacksmusterrecht werden weitgehend aufgehoben.
Als Geschmacksmuster werden Muster geschützt, die neu sind und Eigenart haben. Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.
Es besteht eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten vor dem Anmeldetag für Veröffentlichungen durch den Entwerfer (oder seinen Rechtsnachfolger) oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers. Die Neuheitsschonfrist gilt weiterhin für Veröffentlichungen aufgrund missbräuchlicher Handlungen gegen den Entwerfer.
Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register. Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Diese maximale Laufzeit kann auch für vor dem 01.06.2004 angemeldete Geschmacksmuster ausgeschöpft werden.