NEUES UWG

Am 08.07.2004 tritt das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft.

Die bisherigen Generalklauseln der §§ 1, 3 UWG alte Fassung wurden durch die neue Generalklausel des § 3 UWG 2004 ersetzt. Gemäß § 3 UWG 2004 sind Wettbewerbshandlungen unzulässig, wenn sie den Wettbewerb zum Nachteil der Mittbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich beeinträchtigen.

Die neue Generalklausel des § 3 UWG 2004 wird durch aus der Rechtsprechung entwickelte, in den §§ 4-7 UWG 2004 normierte Beispiele konkretisiert.

 

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