BEITRITT DER EG ZUM PMMA

Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft (EG) zum Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) wird am 01.10.2004 wirksam.

Ab diesem Zeitpunkt ist es möglich, in einer IR-Markenanmeldung in einem einheitlichen Verfahren alle Mitgliedsstaaten der EG zu benennen. Dies gilt sowohl für Neuanmeldungen als auch für nachträgliche Schutzausdehnungen. Weiterhin kann eine Gemeinschaftsmarke bzw. eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung als Basismarke für eine IR-Markenanmeldung genutzt werden. Die EG hat bestimmt, dass die Frist für die Mitteilung einer Schutzverweigerung auf 18 Monate ausgedehnt und eine individuelle Gebühr verlangt wird.

 

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