NEUES ZUM DEUTSCHEN EINSPRUCHSVERFAHREN

Wegen erhöhter Bearbeitungszeiten von Einsprüchen gegen deutsche Patente beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) infolge einer Arbeitsüberlastung der Prüfungsabteilungen sind seit dem 01.01.2002 übergangsweise Einsprüche erstinstanzlich vom Bundespatentgericht (BPatG) entschieden worden.

Mit Wirkung zum 01.07.2006 wird diese Zuständigkeit nun wieder an das DPMA zurückverlagert. Einvernehmlich zwischen den Parteien (oder von einer Partei nach 15 Monaten) kann zur Verfahrensbeschleunigung allerdings die Verlagerung des Verfahrens zum Bundespatentgericht beantragt werden.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zu weiteren Gesetzesänderungen für das Einspruchsverfahren genutzt: nunmehr wird einem lange gerügten Mangel des deutschen Einspruchsverfahrens, nämlich dass das DPMA über Einsprüche vorrangig ohne mündliche Verhandlungen entschieden hat, durch Einführung des Rechts auf Durchführung einer Anhörung abgeholfen. Weiterhin wird das in der Literatur kontrovers diskutierte umfangreiche Recht auf Teilung des Patents im Einspruchsverfahren abgeschafft. Die Möglichkeit der Abzweigung eines Gebrauchsmusters bleibt jedoch erhalten. 

 

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