ZEITLICH BESCHRÄNKTES TEILUNGSRECHT FÜR EP-ANMELDUNGEN

Zum 01.04.2010 treten einige Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) in Kraft, die wesentlichen Einfluss auf die Wahl der Anmeldestrategie durch den Anmelder einer europäischen Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) sowie den Ablauf des Prüfungsverfahrens haben können.

Nach der Änderung der Regel 36 EPÜ kann der Anmelder einer anhängigen europäischen Patentanmeldung eine Teilungsanmeldung nur noch dann einreichen, wenn mindestens eine der Fristen gemäß Regel 36 (1) a) EPÜ ("freiwillige Teilung") und Regel 36 (1) b) EPÜ ("obligatorische Teilung") noch nicht abgelaufen ist.

Gemäß der geänderten Regel 36 (1) a) EPÜ kann der Anmelder einer anhängigen europäischen Patentanmeldung eine Teilungsanmeldung nur bis zum Ablauf einer Frist von 24 Monaten ab der Zustellung des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung des EPA (d. h. eines Prüfungsbescheids oder einer Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ) in Sachen der frühesten Anmeldung, in der ein Bescheid ergeht, einreichen. Wenn es sich also bei der in Rede stehenden Anmeldung bereits um eine Teilungsanmeldung handelt, ist z. B. das Datum des ersten Bescheids in Sachen der Stammanmeldung maßgeblich, sofern dies der früheste Bescheid ist.

Wenn die Einheitlichkeit der früheren Anmeldung (d. h. der unmittelbar vorangehenden Stammanmeldung, auf der die Teilungsanmeldung beruht) nach Artikel 82 EPÜ in einem Bescheid der Prüfungsabteilung des EPA zum ersten Mal durch diese bemängelt wird, bleibt dem Anmelder gemäß der geänderten Regel 36 (1) b) EPÜ für die Einreichung einer Teilungsanmeldung eine Frist von 24 Monaten ab der Zustellung des Bescheids.

Die Änderungen gelten für alle Teilungsanmeldungen, die ab dem 01.04.2010 eingereicht werden. Wenn die 24-Monatsfristen jedoch bereits vor diesem Datum abgelaufen sind, können Teilungsanmeldungen noch bis zum 01.10.2010 eingereicht werden. Wenn die 24-Monatsfristen am 01.04.2010 noch laufen, aber weniger als 6 Monate betragen, verlängern sie sich bis zum 01.10.2010.

Weitere Informationen unter:
www.epo.org/patents/law/legal-texts/InformationEPO/archiveinfo/20090820_de.html

 

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