ERWIDERUNG AUF EP-RECHERCHENBERICHT OBLIGATORISCH

Zum 01.04.2010 treten einige Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) in Kraft, die wesentlichen Einfluss auf den Ablauf des Prüfungsverfahrens haben können.

Bereits seit dem Jahr 2005 erstellt das Europäische Patentamt einen so genannten erweiterten Recherchenbericht, in welchem die Recherchen- und Prüfungsabteilung neben der Nennung der ermittelten Druckschriften auch zur materiellen Patentfähigkeit detailliert Stellung nimmt.

Nach der Stellung des Prüfungsantrags wird bisher dann in dem ersten Prüfungsbescheid lediglich formal auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht verwiesen.

Diese das Verfahren verzögernde Praxis wird ab dem 01.04.2010 durch Einfügung der neuen Regel 70a EPÜ beseitigt, indem der Anmelder bereits mit dem Ende der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags bzw. innerhalb einer Frist von sechs Monaten auf einen negativen erweiterten Recherchenbericht durch eine materielle Stellungnahme - ggf. mit geänderten Patentansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen - reagieren muss.

Weitere Informationen unter:
www.epo.org/patents/law/legal-texts/journal/informationEPO/archive/20091015_de.html

 

Archiv