AUS HABM WIRD EUIPO

Zum 23.03.2016 treten einige wichtige Änderungen in Sachen des einheitlichen Marken­schutzes in der Europäischen Union in Kraft. Weitere Änderungen werden am 01.10.2017 wirksam.

Die wichtigsten Änderungen sind nach Meinung von RHP das Folgende:

UNIONSMARKE UND EUIPO
Aus der Gemeinschaftsmarke wird die Unionsmarke und aus dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO).

ANMELDEGEBÜHR UND KLASSENGEBÜHREN
Bei der Anmeldung von Unionsmarken fallen Klassengebühren bereits ab der zweiten Klasse an (bisher: ab der vierten Klasse). Die Gebührenstruktur wurde aber so geändert, dass die Kosten für Waren/Dienstleistungen in zwei Klassen unverändert, in einer Klasse minimal geringer und in drei Klassen höher ausfallen.

VERLÄNGERUNGSGEBÜHR UND KLASSENGEBÜHREN
Bei der Verlängerung der Schutzdauer einer Unionsmarke fallen Klassengebühren nun bereits ab der zweiten Klasse an. Die Grundgebühr wurde aber wesentlich gesenkt, so dass sich die im Rahmen der Verlängerung einer Unionsmarke anfallenden Kosten in allen Fällen reduzieren.

VERLÄNGERUNGSFRIST
Bei der Verlängerung der Schutzdauer von Unionsmarken wird die bisher geltende Ultimo­regelung durch die Anmeldetagsregelung ersetzt.

BENUTZUNGSZEITRAUM IM WIDERSPRUCHSVERFAHREN
Bisher wurde das Ende des Benutzungszeitraums bei der Erhebung der Nichtbenutzungs­einrede im Widerspruchsverfahren durch die Veröffentlichung der angegriffenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung definiert. Gemäß der neuen Regelung wird nun auf den Anmeldetag bzw. Prioritätstag (sofern vorhanden) der angegriffenen Unionsmarken­an­meldung abgestellt.

WIDERSPRUCHSFRIST BEI IR-MARKEN
Bei der Benennungen der Europäischen Union in einer IR-Marke beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist nicht mehr sechs Monate, sondern bereits einen Monat nach dem Veröffentlichungsdatum.

UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKE (ab 01.10.2017)
Neben der "normalen" Unionsmarke und der Unionskollektivmarke gibt es nun auch eine Unionsgewährleistungsmarke. Diese richtet sich an Einrichtungen oder Organisationen, die ihren Teilnehmern des Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren/Dienstleistungen ermöglichen möchten, welche die Gewähr­leistungs­an­for­derungen erfüllen.

GRAFISCHE DARSTELLBARKEIT (ab 01.10.2017)
Die Anforderung der grafischen Darstellbarkeit wird aus der gesetzlichen Definition der Unionsmarke gestrichen. Damit soll es ermöglicht werden, ein Zeichen in jeder geeigneten Form und nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln darzustellen.

Weitere Informationen unter:

https://oami.europa.eu/ohimportal/de/eu-trade-mark-regulation

 

Archiv