"Ein Geschmacksmuster wird [...] geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat."
(Artikel 4 Abs. 1 GGV)

Geschmacksmuster (Designs) dienen dem Schutz ästhetischer Gestaltungen. Mit einer Geschmacksmusteranmeldung kann der Entwerfer oder sein Rechtsnachfolger unter Verwendung von Abbildungen Schutz für ein oder mehrere zwei- oder dreidimensionale Designs begehren.

Wesentliche Schutzvoraussetzungen sind, dass das Design neu ist und Eigenart besitzt. Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes älteres Design bei diesem Benutzer hervorruft.

Ab dem Zeitpunkt der Registrierung des eingetragenen deutschen Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmusters besitzt der Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht und kann Dritten die Benutzung solcher Designs untersagen, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken. Der Designinhaber kann auch Schadenersatz für Verletzungshandlungen fordern oder Lizenzen an dem Schutzrecht vergeben. Die maximale Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldetag.

RHP berät Mandanten in allen Angelegenheiten betreffend die Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung, Lizenzierung, Anfechtung und Verletzung von nationalen, EU-weiten und internationalen Designs.

Zusammenfassung

Schutzvoraussetzungen: Neuheit, Eigenart

Anmelder: Urheber (= Arbeitgeber)

Mögliche Länder: Weltweit

Für Deutschland: deutsche Designs; internationale Designs; Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Prioritätsfrist: 6 Monate

Neuheitsschonfrist: 12 Monate

Eintragung: Nach Formalprüfung

Rechtsbehelfe: Antrag auf Nichtigerklärung

Schutz: gegen jede Benutzung, wie z. B. Herstellen, Importieren, Besitzen, Anbieten und in Verkehr bringen

Maximale Laufzeit: 25 Jahre ab Anmeldetag