"Als Marke können alle Zeichen [...] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden"
(§ 3 Abs. 1 MarkenG)

Marken dienen dem Schutz von Zeichen, welche die (betriebliche) Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen bezeichnen. In einer Markenanmeldung kann der Anmelder - unter Angabe von bestimmten Waren oder Dienstleistungen - Schutz für alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich

  • Personennamen, 
  • Abbildungen,
  • Buchstaben,
  • Zahlen,
  • Hörzeichen,
  • dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie 
  • sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen

begehren, sofern diese geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Weitere wesentliche Schutzvoraussetzungen sind, dass der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt und sie keine freihaltungsbedürftige unmittelbar beschreibende Angabe darstellt.

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Marke besitzt der Markeninhaber ein Ausschließlichkeitsrecht und kann Dritten die Benutzung identischer oder ähnlicher Marken für identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen untersagen, sofern die Gefahr von Verwechslungen besteht. Der Markeninhaber kann auch Schadenersatz für Verletzungshandlungen fordern oder Lizenzen an dem Schutzrecht vergeben. Die maximale Schutzdauer einer Marke ist nicht begrenzt.

RHP berät Mandanten in allen Angelegenheiten betreffend die Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung, Lizenzierung, Anfechtung und Verletzung von nationalen, EU-weiten und internationalen Marken.

Zusammenfassung

Schutzvoraussetzungen: Graphisch darstellbare Zeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen

Schutzhindernisse: U. a. Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft, Freihaltungsbedürfnis
an einer beschreibenden Angaben

Anmelder: Jeder

Mögliche Länder: Weltweit

Für Deutschland: Deutsche Marken; internationale Registrierungen; Unionsmarken. Auch ohne Anmeldung ist bei Vorliegen ganz bestimmter Umstände Markenschutz möglich ("Verkehrsgeltung")

Prioritätsfrist: 6 Monate

Eintragung: Nach Formal- und Sachprüfung ohne Berücksichtigung von Drittrechten

Rechtsbehelfe: Widerspruch, Löschungsantrag und Löschungsklage

Schutz: Gegen jede Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr

Maximale Laufzeit: Unbegrenzt