"Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind."
(§ 1 Abs. 1 GebrMG)

Gebrauchsmuster dienen dem Schutz technischer Erfindungen (außer Verfahren). Mit einer Gebrauchsmusteranmeldung kann der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (z.B. der Arbeitgeber eines Arbeitnehmererfinders) Schutz für eine in Gegenständen verwirklichte technische Lehre begehren. In der Gebrauchsmusteranmeldung beschreibt der Patentanwalt die Erfindung, deren Prinzipien, Wirkungsweisen und unterschiedliche Ausgestaltungsformen sowie deren Unterschiede zum Stand der Technik.

Im Unterschied zu einer Patentanmeldung führt eine Gebrauchsmusteranmeldung - bei Beachtung der formellen Anforderungen - ohne materielles Prüfungsverfahren unmittelbar zur Eintragung des Gebrauchsmusters. Dies hat zur Folge, dass auch die Anmeldung von seit langem allgemein bekannten Gegenständen zu einem eingetragenen Gebrauchsmuster führen kann. Die Rechtsbeständigkeit eines eingetragenen Gebrauchsmusters wird erst in einem - nur auf Antrag eines Dritten stattfindenden - Löschungsverfahren überprüft.

Für das Gebrauchsmuster gelten ähnliche materielle Anforderungen wie für eine Patentanmeldung, wobei z. B. mündliche Beschreibungen sowie Benutzungen im Ausland bei der Prüfung der Neuheit und des erfinderischen Schritts nicht berücksichtigt werden. Weiterhin existiert eine so genannte Neuheitsschonfrist, nach welcher auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruhende Beschreibungen und Benutzungen außer Betracht bleiben, sofern sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag oder Prioritätstag der Gebrauchsmusteranmeldung stattgefunden haben. Weitere Unterschiede zum Patent sind die verkürzte maximale Schutzdauer von 10 Jahren (Patent: 20 Jahre) ab dem Anmeldetag und die fehlende Möglichkeit, Verfahren unter Schutz zu stellen.

Hinsichtlich der Wirkung gegenüber Dritten bietet das (rechtsbeständige) eingetragene Gebrauchsmuster dem Inhaber vergleichbare Rechte wie ein erteiltes Patent.

RHP berät Mandanten in allen Angelegenheiten betreffend die Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung, Lizenzierung, Anfechtung und Verletzung von deutschen Gebrauchsmustern.

Zusammenfassung

Schutzvoraussetzungen: Technische Erfindung, Neuheit, erfinderischer Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit

Ausnahmen: u. a. Verfahren, Pflanzensorten, Tierarten, Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Geschäftsideen, Computerprogramme "als solche", biotechnologische Erfindungen.

Anmelder: Erfinder oder Rechtsnachfolger

Mögliche Länder: Nur in bestimmten Ländern

Für Deutschland: Deutsche Gebrauchsmuster

Prioritätsfrist: 1 Jahr

Neuheitsschonfrist: In Deutschland: 6 Monate

Eintragung: Nach Formalprüfung

Rechtsbehelfe: Löschungsantrag

Schutz: Gegen jede Benutzung, wie z. B. Herstellen, Importieren, Besitzen, Anbieten und in Verkehr bringen

Maximale Laufzeit: 10 Jahre ab Anmeldetag